AGB’s

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Architektur- und Planungsleistungen

Hinweis zur Verwendung: Diese AGB sind für Verträge mit Unternehmern gedacht. Für Verträge mit Konsumentinnen/Konsumenten ist wegen der zwingenden Bestimmungen des KSchG eine gesonderte Konsumenten-Fassung zu verwenden. Leistungsbilder, Leistungsphasen und optionale Leistungen sind projektbezogen im Angebot, Vertrag oder in einer Anlage eindeutig festzulegen.

Empfohlene Vertragsbasis: schriftlicher Einzelvertrag/Auftragsschreiben, diese AGB, projektspezifisches Leistungsbild, Honorarvereinbarung, Terminrahmen, allfällige Anlagen und freigegebene Unterlagenstände.

  1. 1. Geltungsbereich und Einbeziehung

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Architektur-, Planungs-, Beratungs-, Koordinations- und baunahe Dienstleistungen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird.

1.2. Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn im Angebot, Auftragsschreiben, Vertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie verwiesen wird und der Auftraggeber vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu erlangen.

1.3. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

1.4. Bei Verträgen mit Verbraucherinnen/Verbrauchern gelten diese AGB nicht; hierfür ist eine gesonderte Konsumentenfassung zu verwenden.

  1. 2. Vertragsgrundlagen und Rangordnung

2.1. Für den Leistungsinhalt und die Vertragsauslegung gilt folgende Rangordnung, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist: Individualvertrag/Auftragsschreiben, Honorarvereinbarung, projektspezifische Anlagen und Leistungsbilder, diese AGB, zuletzt jene technischen Regeln und Standards, die im Vertrag ausdrücklich genannt sind.

2.2. Soweit Leistungsbilder oder Leistungsphasen nach LM.VM.2023, sonstigen Kammermustern oder vergleichbaren Modellen vereinbart werden, dienen diese zur Abgrenzung von Grundleistungen, optionalen Leistungen und Zusatzleistungen.

2.3. Öffentliche-rechtliche Vorschriften, zwingende gesetzliche Bestimmungen sowie berufsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

  1. 3. Art des Vertrages und Leistungsumfang

3.1. Planungsleistungen werden im Regelfall als Werkvertrag erbracht; Vertretungs-, Koordinations- oder ÖBA-Leistungen im Regelfall als Bevollmächtigungs- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag, sofern dies der Natur der beauftragten Leistung entspricht.

3.2. Geschuldet ist ausschließlich der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang. Grundleistungen umfassen nur jene Leistungen, die im Angebot, Vertrag oder in den vereinbarten Leistungsbildern ausdrücklich enthalten sind.

3.3. Optionale Leistungen, Zusatzleistungen, Variantenuntersuchungen, wiederholte Bearbeitungen, Umplanungen, Projektunterbrechungen, besondere Auswertungen, Mitwirkung in Rechtsstreitigkeiten, außergewöhnliche Abstimmungsleistungen, BIM-Sonderleistungen, Bestandsaufnahmen, Vermessungen, Gutachten, Fachbauaufsichten, Werkstatt- und Montageplanprüfungen sowie Leistungen von Sonderfachleuten sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich schriftlich beauftragt wurden.

3.4. Die Fachplanung anderer Disziplinen, behördliche Gebühren, Prüfstatik, Vermessung, Bauphysik, Brandschutz, HKLS-, Elektro-, Tragwerks- und sonstige Sonderplanungen sind nicht im Leistungsumfang enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich beauftragt wurden.

3.5. Eine Genehmigung oder Bewilligung durch Behörden wird nicht geschuldet; geschuldet wird die fachgerechte Erstellung und Mitwirkung im Rahmen der vertraglich übernommenen Leistungen.

  1. 4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber hat sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Grundlagen, Zielvorgaben, Bestandsunterlagen, Zugänge, Entscheidungen, Freigaben und Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

4.2. Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer vorgelegten Unterlagen, Zwischenergebnisse und Entscheidungsgrundlagen zeitnah zu prüfen und erforderliche Freigaben oder Weisungen schriftlich zu erteilen.

4.3. Unterbleiben notwendige Entscheidungen, Freigaben oder Mitwirkungen des Auftraggebers oder Dritter, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen; hieraus resultierende Mehrleistungen und Mehrkosten des Auftragnehmers sind gesondert zu vergüten.

4.4. Der Auftraggeber hat bekannt zu geben, ob und welche weiteren Projektbeteiligten unmittelbar mit dem Auftragnehmer kommunikations- und weisungsbefugt sein sollen. Ohne ausdrückliche Regelung ist nur der Auftraggeber bzw. die von ihm schriftlich benannte Ansprechperson weisungsbefugt.

  1. 5. Termine, Fristen und Behinderungen

5.1. Angegebene Termine und Fristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als Fixtermine vereinbart, als voraussichtliche Ausführungs- und Bearbeitungstermine.

5.2. Termine verlängern sich angemessen bei Änderungen der Aufgabenstellung, verzögerten Entscheidungen, verspäteter Beistellung von Grundlagen, behördlichen Verzögerungen, Einwendungen Dritter, höherer Gewalt oder sonstigen Umständen außerhalb der Sphäre des Auftragnehmers.

5.3. Der Auftragnehmer hat Behinderungen, soweit erkennbar und zumutbar, schriftlich anzuzeigen. Ein Anspruch auf Einhaltung unveränderter Termine besteht nur, wenn sämtliche Mitwirkungspflichten des Auftraggebers vollständig und fristgerecht erfüllt wurden.

  1. 6. Honorar, Zusatzleistungen und Abrechnung

6.1. Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung. Zulässige Honorarmodelle sind insbesondere Pauschalhonorar, Zeit-/Stundenhonorar, Einheitspreishonorar, prozentbezogene Vergütung oder Mischformen.

6.2. Soweit keine ausdrückliche Vereinbarung besteht, sind Zusatzleistungen, optionale Leistungen, Leistungsänderungen, Planungsänderungen, Mehrfachbearbeitungen, Einarbeitungsaufwand bei übernommenen Fremdprojekten und Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsbildes nach tatsächlichem Zeitaufwand zu vergüten.

6.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, über abgeschlossene Teilleistungen, monatlich nach Leistungsfortschritt oder nach Planungsstand Teilrechnungen zu legen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

6.4. Bei Zahlungsverzug im Unternehmergeschäft gelten die gesetzlichen Verzugszinsen; weitergehende Ansprüche, insbesondere Betreibungskosten, bleiben unberührt.

6.5. Soweit Kostenermittlungen, Kostenrahmen, Kostenschätzungen oder Kostenberechnungen erstellt werden, stellen diese Prognosen auf Basis des jeweiligen Informations- und Planungsstandes dar. Eine verbindliche Kostenobergrenze besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

6.6. Werden vom Auftraggeber mehrere Vorentwürfe, Varianten oder wiederholte Bearbeitungen verlangt, sind diese gesondert zu vergüten.

  1. 7. Wertsicherung

7.1. Bei Dauerschuldverhältnissen oder bei einer Leistungsdauer von mehr als sechs Monaten können die vereinbarten Stundensätze bzw. Honorare wertgesichert vereinbart werden. Mangels abweichender Regelung ist als Anpassungsmaßstab die Entwicklung kollektivvertraglicher Gehälter der relevanten Berufsgruppe oder ein ausdrücklich vereinbarter Index heranzuziehen.

7.2. Eine Wertsicherung gegenüber Verbraucherinnen/Verbrauchern bedarf einer gesonderten, gesetzeskonformen Regelung und ist nicht Gegenstand dieser B2B-AGB.

  1. 8. Nebenkosten und Barauslagen

8.1. Nebenkosten und Barauslagen sind, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich im Honorar enthalten, gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Behördengebühren, externe Kopien und Drucke, Plotts, Porto, Kurier, Reproduktionen, Modelle, Visualisierungen, Reisekosten, Nächtigungen, Datenträger, besondere Software- oder Plattformkosten, Vermessungen, Fremdleistungen und Sondergutachten.

8.2. Fahrtkosten mit dem PKW können mangels abweichender Vereinbarung nach dem jeweils steuerlich anerkannten bzw. amtlichen Kilometergeld abgerechnet werden.

8.3. Zusätzliche Ausfertigungen, besondere Dokumentationsformen, Datenaufbereitungen oder Dateiformate, die über den vereinbarten Standard hinausgehen, sind gesondert zu vergüten.

  1. 9. Änderungen, Zusatzaufträge und Mehrfachbearbeitungen

9.1. Ändert der Auftraggeber nachträglich Zielvorgaben, Qualitäten, Flächen, Termine, Funktionen, Systementscheidungen oder sonstige Grundlagen, so sind die daraus resultierenden Mehrleistungen einschließlich Terminverschiebungen gesondert zu vergüten.

9.2. Dies gilt auch bei behördlich veranlassten Überarbeitungen, Auflagen, Einsprüchen Dritter, geänderten Norm- oder Gesetzeslagen, zusätzlichen Abstimmungen mit Fachplanern oder ausführenden Unternehmen sowie bei nachträglich verlangten Varianten, Alternativen oder Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen.

9.3. Im Zweifel darf der Auftragnehmer zur Vermeidung von Termin- oder Haftungsnachteilen notwendige Leistungen unter Vorbehalt der Honorargeltendmachung erbringen.

  1. 10. Kostenermittlungen und Budgetangaben

10.1. Kostenermittlungen sind Prognosen und beruhen auf dem jeweiligen Projekt-, Planungs- und Informationsstand, der Preisbasis, den vorhandenen Unterlagen, den Marktverhältnissen und den bekannten Randbedingungen zum Zeitpunkt der Erstellung.

10.2. Abweichungen zwischen Kostenermittlungen und späteren Ausschreibungs-, Vergabe- oder Ausführungskosten können sich insbesondere aus Marktpreisentwicklungen, Mengenänderungen, Projektänderungen, behördlichen Auflagen, geänderten Qualitäten oder Leistungen Dritter ergeben.

10.3. Kostenobergrenzen, Kostenziele, Toleranzen und Preisbasis sind nur verbindlich, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich und messbar vereinbart wurden.

  1. 11. Unterlagen, Daten und digitale Übergaben

11.1. Vom Auftraggeber beigestellte Unterlagen werden vom Auftragnehmer als Arbeitsgrundlage verwendet. Eine vollständige sachliche, rechtliche oder technische Prüfung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

11.2. Digitale Unterlagen dürfen im branchenüblichen Dateiformat übergeben werden. Offene Bearbeitungsdateien, BIM-Modelle, Quell- und Austauschdateien, Layerstrukturen, Bibliotheken, Berechnungsmodelle und sonstige bearbeitbare Daten sind nur dann herauszugeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart und vergütet wurde.

11.3. Die Archivierungsdauer von Projektunterlagen richtet sich nach der gesetzlichen Mindestpflicht bzw. nach gesonderter Vereinbarung. Ohne abweichende Vereinbarung besteht kein Anspruch auf dauerhafte Archivierung oder wiederholte spätere Ausfolgung.

  1. 12. Urheberrecht und Nutzungsrechte

12.1. Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Pläne, Konzepte, Skizzen, Modelle, Visualisierungen, Texte, Leistungsverzeichnisse und sonstigen Arbeitsergebnisse bleiben urheberrechtlich geschützt.

12.2. Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im vertraglich vorausgesetzten Umfang und ausschließlich für das konkret vereinbarte Projekt.

12.3. Änderungen, Wiederverwendungen, Mehrfachverwertungen, Übertragungen an Dritte, Verwendung für ein anderes Grundstück oder für ein anderes Projekt sowie Weiterbearbeitungen durch Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

12.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Projekt unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen als Referenz zu nennen und bildlich zu dokumentieren, sofern der Auftraggeber nicht aus berechtigtem Grund schriftlich widerspricht.

  1. 13. Prüf- und Warnpflicht, Koordination und Fremdleistungen

13.1. Der Auftragnehmer erfüllt eine fachübliche Prüf- und Warnpflicht hinsichtlich offenkundiger Unrichtigkeiten, Widersprüche oder Risiken der vom Auftraggeber oder von Dritten beigestellten Grundlagen.

13.2. Eine Prüfpflicht hinsichtlich Fachplanungen, Unternehmerleistungen, Werkstatt- und Montageplänen oder behördlicher Bescheide besteht nur im Rahmen des ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfangs.

13.3. Soweit der Auftragnehmer Leistungen Dritter koordiniert, haftet er nicht für deren eigene fachliche Richtigkeit, sondern nur für die im Rahmen seines Vertrags übernommene Koordinationsleistung.

  1. 14. Haftung und Versicherung

14.1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für schuldhaft verursachte Schäden.

14.2. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – ausgenommen Personenschäden – auf jene Schäden beschränkt, die von einer allfällig bestehenden Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sind; jedenfalls sind entgangener Gewinn, Produktionsausfall, mittelbare Schäden und reine Folgeschäden bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

14.3. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Einhaltung von Kosten-, Termin- oder Qualitätszielen Dritter, für Leistungen ausführender Unternehmen, Fachplaner oder Sondergutachter sowie nicht für behördliche Entscheidungen, sofern nicht ausdrücklich eine darüber hinausgehende Erfolgshaftung übernommen wurde.

14.4. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz sind bei Unternehmergeschäften binnen angemessener Frist schriftlich geltend zu machen; weitergehende vertragliche Verjährungsregelungen bleiben einer Individualvereinbarung vorbehalten.

  1. 15. Subunternehmer und Beiziehung Dritter

15.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung fachkundige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder Subunternehmer beizuziehen, sofern berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht entgegenstehen.

15.2. Die Verantwortung des Auftragnehmers für die vertragsgemäße Erbringung der übernommenen Leistungen bleibt dadurch unberührt.

  1. 16. Ruhen des Projekts, Vertragsbeendigung und Rücktritt

16.1. Wird das Projekt auf Wunsch des Auftraggebers unterbrochen, verschoben oder in Teilabschnitten weitergeführt, sind die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen; zusätzlich entstehende Vorhalte-, Wiederanlauf-, Einarbeitungs- und Koordinationsaufwände sind gesondert zu vergüten.

16.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungserbringung bei qualifiziertem Zahlungsverzug oder bei schwerwiegender Verletzung von Mitwirkungspflichten nach vorheriger schriftlicher Mahnung vorübergehend einzustellen.

16.3. Im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung aus Gründen in der Sphäre des Auftraggebers gebührt dem Auftragnehmer das Entgelt für die erbrachten Leistungen; bei werkvertraglichen Leistungen bleiben weitergehende Ansprüche nach § 1168 ABGB unberührt.

16.4. Eine freie Kündigung des Auftraggebers beendet den Vertrag nur für die Zukunft; bis dahin erbrachte Leistungen und veranlasste Fremdleistungen sind voll zu vergüten.

  1. 17. Aufrechnung und Zurückbehaltung

17.1. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist im Unternehmergeschäft nur mit rechtskräftig festgestellten oder vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen zulässig.

17.2. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers können nur im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeübt werden.

  1. 18. Mediation, Gerichtsstand und Rechtswahl

18.1. Die Vertragsparteien können vor Anrufung des Gerichts die Durchführung eines Mediationsverfahrens vereinbaren. Die Anrufung des Gerichts zur Fristenwahrung oder zur Sicherung von Ansprüchen bleibt zulässig.

18.2. Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

18.3. Für Streitigkeiten aus Unternehmergeschäften wird – soweit gesetzlich zulässig und im unterfertigten Vertrag festgehalten – das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.

  1. 19. Schlussbestimmungen

19.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich des Abgehens vom Schriftformerfordernis bedürfen der Schriftform, soweit nicht zwingendes Recht eine strengere Form verlangt.

19.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

19.3. Diese AGB sind als allgemeine Vertragsgrundlage zu verstehen und im Einzelfall an Projektart, Leistungsbild, Honorarform, Konsumentenstatus, Fachplanerbeteiligung und Haftungsprofil anzupassen.

Anhang A – Empfohlene projektbezogene Ergänzungen im Hauptvertrag

  • klare Bezeichnung des Projekts, Grundstücks und der Vertragsparteien
  • präzise Festlegung der beauftragten Leistungsphasen und optionalen Leistungen
  • klare Abgrenzung zu Sonderfachplanungen, ÖBA, BauKG, Projektsteuerung und Behördenleistungen
  • Honorarform, Nebenkosten, Wertsicherung, Teilrechnungen und Zahlungsplan
  • Preis- und Kostenbasis bei Kostenermittlungen samt allfälligen Toleranzen
  • Terminrahmen, Freigabeprozesse und benannte Ansprechpersonen
  • Regelung zur Herausgabe digitaler Unterlagen und offenen Dateiformate
  • gesonderte Konsumentenregelung, falls der Auftraggeber Verbraucher ist

 

Erstellungsdatum AGB: 23.03.2026