Rechtliche Grundlagen
In Umsetzung der Europäischen Gebäuderichtlinie wurde in Österreich das geltende Energieausweisvorlagegesetz (EAVG) neu gefasst. Das EAVG 2012 sieht vor, dass nach dem 1.12.2012 bei jeder Veräußerung sowie bei Vermietung und Verpachtung von Gebäuden oder Nutzungsobjekten (Wohnungen, Büros, Geschäftslokale) der Verkäufer dem Käufer oder Bestandnehmer (Mieter, Pächter) bis spätestens zur Abgabe dessen Vertragserklärung einen Energieausweis vorzulegen hat. Weiters ist in allen Verkaufs- und In-Bestand-Gabe-Inserate auf bestimmte Energiekennzahlen hinzuweisen. Auf bestehende Verträge ist weiterhin das frühere EAVG anzuwenden. Auf Basis dieser früheren Rechtslage ausgestellte Energieausweise bleiben 10 Jahre ab Ausstellung gültig.
Die konkreten bautechnischen Vorschriften (Art der Berechnungsmethode, konkrete Angaben im Energieausweis, etc.) müssen in den baurechtlichen Vorschriften der Bundesländer umgesetzt werden.
Was ist ein Energieausweis?
Der Energieausweis ist der nach Maßgabe der jeweiligen (vor allem landesrechtlichen) technischen Bauvorschriften zu erstellende Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden im Wege der Berechnung deren Energiebedarfs. Im Energieausweis festgehalten werden auch eine Gesamtenergiekennzahl sowie Empfehlungen für die Optimierung der Energieeffizienz.
Welche Informationen liefert ein Energieausweis?
Ein Energieausweis besteht aus
1) Den Stammdaten des Gebäudes:
Gebäudetyp, Gebäudeart, Standort, Heizwärmebedarf, Daten des Energieausweiserstellers und Gültigkeit des Energieausweises (maximal 10 Jahre)
2)Detaillierten Ergebnisdaten:
Gebäudedaten, Klimadaten, berechneter Endenergiebedarf aufgeschlüsselt in
Heizwärmebedarf, Kühlbedarf, Warmwasserwärmebedarf, Heiztechnikenergiebedarf, etc.